23: Möglichkeit der Einspracheerhebung beim Gemeindevorstand gegen Beizugsgebiet oder Aufteilung Kostenanteil) und dem Beschluss zur individuellen Kostenverteilung samt Erläuterungen (Art. 24: Erarbeitung der Gesamtwerkkosten inkl. Subventionen; Kostenaufteilung unter Beitragspflichtige) unterschieden. Auch gegen den Entwurf jenes Kostenverteilers, der zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden muss, kann sodann laut Art. 25 KRVO noch separat Einsprache beim Gemeindevorstand erhoben werden.