Ausserdem habe der Gemeindevorstand selbst – und nicht die Gemeindeversammlung – im Dez. 2003 über das Beizugsgebiet sowie die öffentliche Interessenz entschieden, wobei auch jener Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei und heute noch verbindlich sei. Zum Eventualantrag auf Abweisung wurde vorgebracht, dass die festgelegten Grundeigentümerbeiträge (Basis 30% Anteil: Privatinteressenz) im Rahmen der dafür vorgesehenen Richtwerte nach Art. 63 Abs. 2 KRG erfolgt seien und dem Verwaltungsgericht diesbezüglich keine Ermessensüberprüfung zustünde.