Überdies seien die Beschwerdeführer mit der neu vorgenommenen Gebietsabgrenzung bzw. der Erweiterung des Beizugsgebiets im untersten Abschnitt der gesamten …strasse ausdrücklich einverstanden gewesen, weshalb auch unter diesem erweiterten Gesichtspunkt gar kein Anfechtungsobjekt ersichtlich sei. Ausserdem habe der Gemeindevorstand selbst – und nicht die Gemeindeversammlung – im Dez. 2003 über das Beizugsgebiet sowie die öffentliche Interessenz entschieden, wobei auch jener Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei und heute noch verbindlich sei.