Zum Nichteintretensantrag machte sie hauptsächlich geltend, dass der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 25. Oktober 2002 längst in Rechtskraft erwachsen sei und deshalb heute gar nicht mehr anfechtbar sei. Überdies seien die Beschwerdeführer mit der neu vorgenommenen Gebietsabgrenzung bzw. der Erweiterung des Beizugsgebiets im untersten Abschnitt der gesamten …strasse ausdrücklich einverstanden gewesen, weshalb auch unter diesem erweiterten Gesichtspunkt gar kein Anfechtungsobjekt ersichtlich sei.