Diesem Vorgehen widersprächen die bisherigen Beschlüsse der Vorinstanz betreffend Kostenverteilung für den Ausbau/Erneuerung der „…strasse“ vom Dez. 2003 und vom April 2007 aber eindeutig, weshalb sie zufolge Rechtswidrigkeit aufzuheben seien. Zur Erhöhung des Anteils der öffentlichen Interessenz wurde vor allem auf die unbestrittene Hauptnutzung dieser Wegstrecke zu forstwirtschaftlichen und touristischen Zwecken im Interesse eines breiteren Publikums bzw. der Allgemeinheit verwiesen, womit eine deutlich höhere Beteiligung der Gemeinde an den Restkosten des Gesamtbauwerks gerechtfertigt sein müsste.