2. Mit Beschwerde vom 5. Mai 2007 beantragten … und Mitbeteiligte (alles Grundeigentümer der Beizugserweiterung) die Aufhebung bzw. Ungültigerklärung des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 25. Oktober 2002 betreffend Verteilung eines Anteils von 30% der Baukosten aus der Erneuerung der …, Strecke „…“; der Kostenanteil aus öffentlicher Interessenz sei auf 70% und der Beitrag der privaten Interessenz auf 30% - der nach Abzug der Beiträge von Bund, Kanton und EMD – verbleibenden Restkosten aus der Erneuerung bzw. dem Neubau der Strassenstrecke „…“ festzusetzen.