{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-10-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-27_2007-10-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fd754f3251f5cf2c7e1f50ddb406db4f2b72db34739927fe65ae1e1246103be4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fd754f3251f5cf2c7e1f50ddb406db4f2b72db34739927fe65ae1e1246103be4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_27", "Checksum": "71213ab6ea467e068700991b4791a11e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 16.10.2007 A 2007 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 16.10.2007 A 2007 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundeigentümerbeitrag | Perimeter und übrige Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:29:22", "Checksum": "a85efc45bbfbed6f14ca6876b7fd3c7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 16.10.2007 A 2007 27\nRegeste:\nGrundeigentümerbeitrag | Perimeter und übrige Beiträge\n\n eine solch (verfrühte) Beschwerde zum vornherein gar nicht eintreten.\nGenauso verhält es sich aber im konkreten Fall, wurde der angefochtene\nBeschluss vom April 2007 doch aktenkundig nicht korrekt mit Einsprache beim\nGemeindevorstand zur Überprüfung des Anteils der öffentlichen und privaten\nInteressenz anhängig gemacht, sondern direkt – unter Missachtung des\ngesetzlichen Instanzenzugs – beim Verwaltungsgericht rechtshängig\ngemacht, was zu diesem Zeitpunkt aber eben noch nicht zulässig war. Das\nGericht kann darum auf die Beschwerde nicht eintreten. Dass im publizierten\nBeschluss vom April 2007 eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten war\nund dadurch das jetzige Beschwerdeverfahren überhaupt erst in Gang gesetzt\nwurde, ändert vorliegend nichts daran, dass die hier offen gebliebene\nStreitfrage betreffend Restkostenverteilung im erweiterten Beizugsgebiet\nzunächst nochmals vom Gemeindevorstand im Einspracheverfahren geprüft\n(umfassende Interessensabwägung) und entschieden werden muss. Die\nunzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann indes praxisgemäss keine\nNachteile für die gutgläubigen und nicht anwaltlich vertretenen\nBeschwerdeführer haben.\n\nd) Zusammengefasst ergibt sich damit, dass auf die Beschwerde aus formellen\nGründen nicht eingetreten werden kann und die Streitsache an die Vorinstanz\nzur Klärung der noch offenen Fragen im Einspracheverfahren\nzurückgewiesen wird. Der Einspracheentscheid wird dann gestützt auf Art. 23\nAbs. 2 KRVO beim Verwaltungsgericht anfechtbar sein. Dasselbe Verfahren\ngilt bezüglich der danach in einem zweiten Schritt noch festzulegenden\nPerimeterbeiträge zulasten der Grundeigentümer im erweiterten\nBeizugsgebiet (für 2. Phase: Kostenaufteilung unter Beitragspflichtige), da\nauch dort zunächst laut Art. 25 Abs. 2 KRVO die Einsprachemöglichkeit beim\nGemeindevorstand besteht und erst der Einspracheentscheid wieder separat\nbeim Gericht angefochten werden kann.\n\n2. a) Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird aufgrund der besonderen\nUmstände des Falles verzichtet.\nb) Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG steht der (anwaltlich vertretenen) Vorinstanz\nüberdies keine Parteientschädigung zu.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n"}