{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-10-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-27_2007-10-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fd754f3251f5cf2c7e1f50ddb406db4f2b72db34739927fe65ae1e1246103be4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fd754f3251f5cf2c7e1f50ddb406db4f2b72db34739927fe65ae1e1246103be4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_27", "Checksum": "71213ab6ea467e068700991b4791a11e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 16.10.2007 A 2007 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 16.10.2007 A 2007 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Jene Beschlüsse sind für alle Einwohner und\nbetroffenen Grundeigentümer der Gemeinde nach wie vor verbindlich und\nrechtsgültig. Dies hat hier zur Konsequenz, dass auf die beschlossene\nBaustaffelung (1. Etappe: …; 2. Etappe: …), den damals gesprochenen\nBaukredit von insgesamt Fr. 1.36 Mio., die Kompetenzzuweisung an den\nGemeindevorstand zur Durchführung des ordentlichen Perimeterverfahrens\nund die Festlegung des Perimeteranteils auf 30% der Baukosten (gemäss\nBeschluss vom 25.10.2002: Traktandum 4: Ziff. 1-4) bzw. die Abgrenzung des\nBeizugsgebiets und die Zusammenstellung über den öffentlichen und den von\nder Gesamtheit der Grundeigentümer zu tragenden Anteil der\nErstellungskosten (gemäss Beschluss vom 12.12.2003) für den gesamten\noberen Strassenabschnitt der „…strasse“ (vgl. beigelegten Plan 1:5000 samt\nErläuterungen) nicht mehr eingegangen werden kann. Die darin enthaltenen\nAn- und Vorgaben sind nachträglich also nicht mehr abänderbar, weshalb auf\ndie diesbezüglich erhobenen Einwände der Beschwerdeführer (nämlich\nNeufestlegung der Anteile öffentliche/private Interessenz für die gesamte\nLinienführung bzw. die Gesamtstrecke bis zu den Berghäusern „…“) zum\nvornherein nicht eingetreten werden kann. An den zitierten Beschlüssen gibt\nes somit nichts (mehr) zu rütteln, was weitere Erörterungen dazu hinfällig\nmacht.\nc) Gegenstand der erhobenen Beschwerde kann einzig noch der Beschluss vom\nApril 2007 sein, worin eine Erweiterung des Beizugsgebiets im untersten Teil\nder …strasse (Gebiet …: Sanierungsstrecke 2) in Aussicht gestellt wurde.\nDavon miterfasst wäre aber auch die Übernahme der laut Beschluss vom\n25.10.2002 angenommenen (sowie mit Beschluss vom 12.12.2003\nangeordneten) Restkostenverteilung von 30% auf die privaten\nGrundeigentümer bzw. Strassenanstösser/Nutzniesser des (neu) zu\nsanierenden Strassenabschnitts im Dorfgebiet … gewesen. Da die\nBeschwerdeführer allesamt Eigentümer von Grundstücken im erweiterten\nBeizugsgebiet sind, ist offensichtlich, dass sie von jenem Beschluss mehr als\nunbeteiligte Dritte berührt sind und daher eben auch zur\nBeschwerdeerhebung nach Art. 50 VRG legitimiert sein müssen. Dasselbe\nmuss demzufolge auch bezüglich der Aufteilung zwischen öffentlicher und\nprivater Interessenz bzw. der Restkostenverteilung zwischen ihnen und der\nVorinstanz gelten, soweit es spezifisch den Strassenabschnitt durch das\nerweiterte Beizugsgebiet betrifft. Während das erweiterte Beizugsgebiet indes\nausdrücklich von den Beschwerdeführern anerkannt wurde und somit hier gar\nnicht zur Diskussion stehen kann, wird die bisherige Restkostenverteilung als\nunhaltbar bezeichnet, da die öffentliche Interessenz aufgrund der\nbestehenden Hauptnutzung zu forstwirtschaftlichen und touristischen\nZwecken zu wenig berücksichtigt worden sei. Zur Anfechtung jener\nRestkostenverteilung müssen die Beschwerdeführer im Grundsatz aber\nebenfalls berechtigt sein, da sie zuvor davon gar nicht betroffen waren und\nerst durch die akzeptierte Gebietserweiterung mit der daraus unmittelbar\nfliessenden Kostenaufteilung zwischen ihnen und der Vorinstanz konfrontiert\nwurden. Eine frühere Anfechtung dieser Aspekte durch sie fiel ausser\nBetracht, da sie davon gar nicht betroffen waren.\nAuch in der ersten Phase (Einleitungsbeschluss) gelten die\nVerfahrensvorschriften nach Art. 22 f. KRVO, wonach ein solcher Beschluss\nzunächst zwingend mit Einsprache laut Art. 23 Abs. 2 KRVO beim\nGemeindevorstand angefochten werden muss, bevor dann der\nEinspracheentscheid mit Beschwerde (Art. 50 ff. VRG) beim\nVerwaltungsgericht angefochten und so zur materiellen Prüfung vorgelegt\nwerden kann. Wird jener Instanzenzug nicht eingehalten, darf das Gericht auf\n"}