{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-10-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-27_2007-10-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fd754f3251f5cf2c7e1f50ddb406db4f2b72db34739927fe65ae1e1246103be4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fd754f3251f5cf2c7e1f50ddb406db4f2b72db34739927fe65ae1e1246103be4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_27", "Checksum": "71213ab6ea467e068700991b4791a11e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 16.10.2007 A 2007 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 16.10.2007 A 2007 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Oktober 2002 den\nBaubeschluss gefasst und der Verteilung eines 30%-Anteils der Baukosten\nauf die betroffenen Grundeigentümer zugestimmt. Die Festlegung des\nBeizugsgebiets erfolgte mit öffentlicher Auflage. Der Gemeindevorstand [..]\nhat, gestützt auf Art. 60, 62 und 63 des Raumplanungsgesetzes des Kantons\nGraubünden (KRG) vom 6. Dezember 2004, beschlossen, das Beizugsgebiet\nzu erweitern. Der Übersichtsplan 1:5000 über die Erweiterung des\nBeizugsgebiets, das Eigentümerverzeichnis mit den Nummern der in der\nBeizugsgebieterweiterung betroffenen Parzellen werden vom 5. April 2007\nwährend 20 Tagen in der Gemeindekanzlei [...] zur Einsichtnahme aufgelegt.\nJener Beschluss kann innert 20 Tagen seit Veröffentlichung mit Rekurs beim\nVerwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden.\nEinwendungen gegen die Abgrenzung des Beizugsgebiets können im\nweiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden.\n\n2. Mit Beschwerde vom 5. Mai 2007 beantragten … und Mitbeteiligte (alles\nGrundeigentümer der Beizugserweiterung) die Aufhebung bzw.\nUngültigerklärung des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 25. Oktober\n2002 betreffend Verteilung eines Anteils von 30% der Baukosten aus der\nErneuerung der …, Strecke „…“; der Kostenanteil aus öffentlicher Interessenz\nsei auf 70% und der Beitrag der privaten Interessenz auf 30% - der nach\nAbzug der Beiträge von Bund, Kanton und EMD – verbleibenden Restkosten\naus der Erneuerung bzw. dem Neubau der Strassenstrecke „…“ festzusetzen.\nZur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass sie zwar gegen die\nErweiterung des Beizugsgebiets nichts einzuwenden hätten, aber mit dem\nihnen (neu) zugemuteten Baukostenanteil von 30% nicht einverstanden\nseien. Die Vorinstanz berufe sich dafür auf das neue KRG samt zugehöriger\nVollzugsverordnung (KRVO), wonach der Vorstand für Anlagen der\nGroberschliessung den Anteil der öffentlichen Interessenz auf 40-70%\nfestzulegen habe, wobei hiergegen innert der 30-tägigen Auflagefrist\nEinsprache beim Vorstand erhoben werden könne. Diesem Vorgehen\nwidersprächen die bisherigen Beschlüsse der Vorinstanz betreffend\nKostenverteilung für den Ausbau/Erneuerung der „…strasse“ vom Dez. 2003\nund vom April 2007 aber eindeutig, weshalb sie zufolge Rechtswidrigkeit\naufzuheben seien. Zur Erhöhung des Anteils der öffentlichen Interessenz\nwurde vor allem auf die unbestrittene Hauptnutzung dieser Wegstrecke zu\nforstwirtschaftlichen und touristischen Zwecken im Interesse eines breiteren\nPublikums bzw. der Allgemeinheit verwiesen, womit eine deutlich höhere\nBeteiligung der Gemeinde an den Restkosten des Gesamtbauwerks\ngerechtfertigt sein müsste.\n\n3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde Nichteintreten auf die\nBeschwerde, evtl. Abweisung derselben. Zum Nichteintretensantrag machte\nsie hauptsächlich geltend, dass der Gemeindeversammlungsbeschluss vom\n25. Oktober 2002 längst in Rechtskraft erwachsen sei und deshalb heute gar\nnicht mehr anfechtbar sei. Überdies seien die Beschwerdeführer mit der neu\nvorgenommenen Gebietsabgrenzung bzw. der Erweiterung des\nBeizugsgebiets im untersten Abschnitt der gesamten …strasse ausdrücklich\neinverstanden gewesen, weshalb auch unter diesem erweiterten\nGesichtspunkt gar kein Anfechtungsobjekt ersichtlich sei. Ausserdem habe\nder Gemeindevorstand selbst – und nicht die Gemeindeversammlung – im\nDez. 2003 über das Beizugsgebiet sowie die öffentliche Interessenz\nentschieden, wobei auch jener Entscheid unangefochten in Rechtskraft\nerwachsen sei und heute noch verbindlich sei. Zum Eventualantrag auf\nAbweisung wurde vorgebracht, dass die festgelegten\nGrundeigentümerbeiträge (Basis 30% Anteil: Privatinteressenz) im Rahmen\nder dafür vorgesehenen Richtwerte nach Art. 63 Abs. 2 KRG erfolgt seien und\ndem Verwaltungsgericht diesbezüglich keine Ermessensüberprüfung\nzustünde. Im Resultat würde eine Erhöhung des Kostenanteils der\nöffentlichen Interessenz respektive der verbliebenen Restkosten zulasten der\nVorinstanz bloss zu einer krassen Ungleichbehandlung zwischen den bis jetzt\nbetroffenen Privateigentümern und den (neu) aufgrund des erweiterten\nBeizugsgebiets erfassten Grundeigentümern führen, was gleichfalls gegen\neine nachträgliche Abänderung der kritisierten Kostenaufteilung (Anteil\nöffentliche bzw. private Interessenz) spreche.\n\n4. Ein zweiter Schriftenwechsel brachte für das Gericht keine wesentlichen\nneuen Erkenntnisse oder Gesichtspunkte hervor.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}