d) Selbst wenn im Übrigen das Strassenstück der Groberschliessung zuzurechnen wäre, wofür aufgrund der konkreten Verhältnisse und der bei vergleichbaren Strassen im Dorfgebiet vorgenommenen Zuordnung (VGU R 06 75) aber kein Anlass besteht, erwiese sich die streitige Festlegung von 30% sowie der zusätzlichen Übernahme sämtlicher Kosten für das Trottoir - angesichts einer faktischen öffentlichen Interessenz von 47,5% - als noch ohne weiteres vertretbar, so dass der Rüge des Verletzung des Äquivalenzprinzipes auch aus dieser Sicht betrachtet der Boden entzogen ist.