KRVO festgehalten, die Kostenverteilung erfolge unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass diese bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse - insbesondere bei einer Umzonung des südlichen Teils von … vom ÜG in eine ZÖBA - neu festlegt werde. Sodann hat sie über den Anteil einer öffentlichen Interessenz von 30% hinaus bestimmt, dass in den Kostenverteiler nur die Baukosten für die Strasse (ca. Fr. 935000.--), nicht aber jene für das Trottoir (ca. Fr. 311‘000.--). einbezogen werden.