4. a) Zu prüfen bleibt, nachdem die Einleitung des Verfahrens und die konkrete Abgrenzung des Beizugsgebietes an sich zu Recht nicht in Frage gestellt worden sind, lediglich noch die Festlegung der öffentlichen Interessenz mit 30%, welche die Beschwerdeführer für die ihres Erachtens überdimensionierte …strasse als zu gering erachten und auch daher die Erhöhung auf 50% verlangen. Eine öffentliche Interessenz von 30% scheint ihnen nur dann als vertretbar, wenn eine einfache Quartierstrasse ohne Trottoir und Bankette geplant wäre, die allein der Erschliessung der im