- Selbst wenn also auf die eingangs umschriebenen Rügen und Anträge hätte eingetreten werden müssen, wären sie allesamt als unbegründet zu qualifizieren und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. 4. a) Zu prüfen bleibt, nachdem die Einleitung des Verfahrens und die konkrete Abgrenzung des Beizugsgebietes an sich zu Recht nicht in Frage gestellt worden sind, lediglich noch die Festlegung der öffentlichen Interessenz mit 30%, welche die Beschwerdeführer für die ihres Erachtens überdimensionierte …strasse als zu gering erachten und auch daher die Erhöhung auf 50% verlangen.