erschlossen werden könne, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Fortsetzung hinsichtlich Ausbaugrad und Dimensionierung dem bereits bestehenden Strassenstück ab dem Abzweiger Kantonsstrasse bis zum Altersheim entspricht, erweist sich eine Strasse in der streitigen Dimensionierung bereits für ein Baugebiet, wie das vorliegend zu erschliessende, als offenkundig sachgerecht und gerechtfertigt.