Dass im fraglichen, von der Fortsetzung der Strasse zu erschliessenden, seit Jahren einer Wohnzone zugeschiedenen Baugebiet ein Erschliessungsbedarf besteht, ist - wie sich am Augenschein bestätigt hat und auch bereits den Akten ohne weiteres entnehmen lässt - offenkundig und seitens der Beschwerdeführern letztlich auch nicht in Abrede gestellt worden. Soweit sie mit ihrer Argumentation die Auffassung vertreten, dass die Fortsetzung zwingend derart zu dimensionieren sei, dass nur das rechtskräftig eingezonte, nicht aber auch noch künftiges Baugebiet damit