bb) Ebensowenig können sie etwas zu ihren Gunsten aus dem Einwand der Verletzung des Generellen Erschliessungsplanes (GEP) ableiten. Sie scheinen übersehen zu haben, dass der GEP lediglich Vorgaben hinsichtlich Länge und Lage des zu perimetrierenden Strassenstücks, nicht aber hinsichtlich dessen Dimensionierung oder baulichen Ausgestaltung, enthält und dass das rechtskräftige Projekt den erwähnten planerischen Vorgaben auch offenkundig entspricht.