Entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung bestand für die Gemeinde nämlich im Zuge des Baubewilligungsverfahren vom November 2005 keine gesetzliche Verpflichtung zur persönlichen vorgängigen Orientierung sämtlicher in irgendeiner Form (sei es durch Inanspruchnahme von Grundeigentum, sei es durch eine Kostenübernahme im Rahmen der privaten lnteressenz) durch das Strassenprojekt betroffener Grundeigentümer; insbesondere bestand kein Anlass zu einer vorgängigen Orientierung der Beschwerdeführer, weil deren Grundeigentum für das Strassenprojekt gar nicht beansprucht