2. a) Hinsichtlich des anwendbaren Rechts gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass auf die vorliegend streitige Finanzierung der Erschliessung ausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung zur Anwendung gelangen sollen (Art. 106 Abs. 2 Ziff. 3 KRG). Damit ist bereits gesagt, dass die seitens der Beschwerdeführer angeführte kommunale Gebühren- und Beitragsordnung (und dort der von den Beschwerdeführern angerufene Art. 21) keine Anwendung mehr findet. Massgebend sind vorliegend somit Art. 58 ff. KRG (Erschliessung) und Art.