Seitens der Beschwerdeführer wurde dabei die Frage aufgeworfen, ob gemeindeintern die notwendigen Kredite für die Fortsetzung bewilligt worden seien. Dies wurde von der Gemeinde, unter Hinweis, dass ein gültiger Finanzierungsbeschluss nicht Voraussetzung für den angefochtenen Einleitungsbeschluss bilde, bejaht und die Einlage entsprechender Unterlagen in Aussicht gestellt. Im Nachgang an den Augenschein reichte die Gemeinde tagsdarauf die in Aussicht gestellten Unterlagen ein. Ein förmlicher zweiter Schriftenwechsel unterblieb vorerst noch.