Daher dürfe die Strasse heute auch gar nicht in der vorgesehenen Dimensionierung erstellt und weiterbelastet werden. Zudem sei aber auch der Anteil der öffentlichen Interessenz mit 30% zu tief festgelegt worden. Nachdem die Erschliessung einer künftigen ZöBA im Vordergrund stehe, müsse der Anteil auf wenigstens 50% erhöht werden. 3. Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Von dem anbegehrten Verbot eines Baubeginns der Strasse vor Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sah er ab, da ein solches über das zulässige Beschwerdeobjekt hinausgehe.