Mit Entscheid vom 14. März 2007 bestätigte die Gemeinde die Einleitung des Beitragsverfahrens, das Beizugsgebiet sowie die Festlegung der öffentlichen lnteressenz von 30%. Gleichzeitig verfügte sie in teilweiser Gutheissung der Einsprachen, die Kostenverteilung erfolge unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass diese bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse - insbesondere bei einer Umzonung des südlichen Teils von … vom ÜG in eine ZÖBA - neu festlegt werde, und zwar unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Beitragsleistungen.