Das Baubewilligungsverfahren wurde zudem mit einem (ebenfalls publizierten) Landerwerbsverfahren kombiniert; dabei wurden entsprechend den enteignungsrechtlichen Bestimmungen auch noch jene Grundeigentümer, welche für die Strassenanlage Land abzugeben haben, persönlich angeschrieben. Gestützt auf einen entsprechenden Beschluss gab der Gemeindevorstand u.a. im Kantonsamtsblatt vom 20. April 2006 erstmals bekannt, er beabsichtige, für die Strassenverlängerung (…strasse, Fortsetzung) ein Beitragsverfahren im Sinne von Art. 63 ff. KRG bzw. Art. 22 ff. KRVO durchzuführen.