{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-11-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-26_2007-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cdf18a22a01c88ec3fbb31140b52270920993fc536deccb996445cd3b2b315dbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cdf18a22a01c88ec3fbb31140b52270920993fc536deccb996445cd3b2b315dbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_26", "Checksum": "e1adaa6bf33e49441ab3940771fb706c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 13.11.2007 A 2007 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 13.11.2007 A 2007 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Sie\nscheinen übersehen zu haben, dass der GEP lediglich Vorgaben\nhinsichtlich Länge und Lage des zu perimetrierenden Strassenstücks,\nnicht aber hinsichtlich dessen Dimensionierung oder baulichen\nAusgestaltung, enthält und dass das rechtskräftige Projekt den\nerwähnten planerischen Vorgaben auch offenkundig entspricht.\n\ncc) Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zur Stützung\nihrer Begehren sich auf den Standpunkt stellen, dass die konkrete\nAusgestaltung und Dimensionierung des zu perimetrierenden\nStrassenstückes im Widerspruch zur aktuellen Planungssituation stehe,\nweil erst zu einem späteren Zeitpunkt feststehen werde, ob derzeit noch\ndem ÜG zugeschiedene Flächen im Gebiet … überhaupt einer ZöBA\nzugewiesen würden, verkennen sie - angesehen davon, dass die\nkonkrete Ausgestaltung und Dimensionierung, wie erwähnt, nicht\nGegenstand des Einleitungsverfahrens bilden kann - die dem\nGemeinwesen zukommende Verpflichtung zur zeitgerechten (Grob- und\nFein-)Erschliessung ihrer (Wohn-)Bauzonen (Art. 19 RPG, Art. 58 ff.\nKRG; Art. 4 und 5 WEG). Dass im fraglichen, von der Fortsetzung der\nStrasse zu erschliessenden, seit Jahren einer Wohnzone\nzugeschiedenen Baugebiet ein Erschliessungsbedarf besteht, ist - wie\nsich am Augenschein bestätigt hat und auch bereits den Akten ohne\nweiteres entnehmen lässt - offenkundig und seitens der\nBeschwerdeführern letztlich auch nicht in Abrede gestellt worden. Soweit\nsie mit ihrer Argumentation die Auffassung vertreten, dass die\nFortsetzung zwingend derart zu dimensionieren sei, dass nur das\nrechtskräftig eingezonte, nicht aber auch noch künftiges Baugebiet damit\nerschlossen werden könne, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden.\nAbgesehen davon, dass die Fortsetzung hinsichtlich Ausbaugrad und\nDimensionierung dem bereits bestehenden Strassenstück ab dem\nAbzweiger Kantonsstrasse bis zum Altersheim entspricht, erweist sich\neine Strasse in der streitigen Dimensionierung bereits für ein Baugebiet,\nwie das vorliegend zu erschliessende, als offenkundig sachgerecht und\ngerechtfertigt. Dass damit allenfalls gerade auch Kapazitätsreserven für\ndie Erschliessung künftigen Baugebietes geschaffen werden, spricht\nnicht gegen die streitige Dimensionierung, zumal eine spätere\nErweiterung einer (heute allenfalls) unterdimensionierten\nErschliessungsstrasse mit unverhältnismässig grossen Mehrkosten\nverbunden wäre. Allfälligen Reserven hat die Gemeinde im übrigen mit\nder Festlegung einer öffentlichen Interessenz von 30% sowie der\n(zusätzlichen) Übernahme sämtlicher Kosten für das Trottoir Rechnung\ngetragen. Im Lichte des Dargelegten ergibt sich zudem, dass von der\nbehaupteten Verletzung des Äquivalenzprinzipes keine Rede sein kann.\n\ndd) Wie oben erwähnt, spielt die kommunale Gebühren- und\nBeitragsordnung keine Rolle mehr, weshalb das Anrufen von Art. 21\njener Ordnung so oder anders unbehelflich ist. Soweit sich die\nBeschwerdeführer mit ihren Überlegungen auf Art. 59 KRG und die dort\nenthaltene Abstimmung des kommunalen Erschliessungsprogrammes\nmit der Finanzplanung berufen, können sie daraus ebenfalls nichts zu\nihren Gunsten ableiten. Die allgemein gehaltene Bestimmung beschlägt\ndas (vom Gemeinwesen aufgrund dessen Erschliessungspflicht für das\nBaugebiet für das gesamte Gemeindegebiet zu erarbeitende)\nErschliessungsprogramm, wobei dieses den finanziellen Gegebenheiten\nund Möglichkeiten einer Gemeinde Rechnung zu tragen hat und daher\nauf diese abzustimmen ist. Mit Blick auf die vorliegend jedoch streitigen\nFragen kann aus der angerufenen Bestimmung nichts zugunsten der\nAnliegen der Beschwerdeführer abgeleitet werden. - Selbst wenn also\nauf die eingangs umschriebenen Rügen und Anträge hätte eingetreten\nwerden müssen, wären sie allesamt als unbegründet zu qualifizieren und\ndie Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.\n4. a) Zu prüfen bleibt, nachdem die Einleitung des Verfahrens und die konkrete\nAbgrenzung des Beizugsgebietes an sich zu Recht nicht in Frage gestellt\nworden sind, lediglich noch die Festlegung der öffentlichen Interessenz mit\n30%, welche die Beschwerdeführer für die ihres Erachtens\nüberdimensionierte …strasse als zu gering erachten und auch daher die\nErhöhung auf 50% verlangen. Eine öffentliche Interessenz von 30% scheint\nihnen nur dann als vertretbar, wenn eine einfache Quartierstrasse ohne\nTrottoir und Bankette geplant wäre, die allein der Erschliessung der im\nPerimetergebiet liegenden Bauparzellen dienen würde. Ihre Auffassung geht\nfehl.\n\nb) Gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG legt der Gemeindevorstand den Kostenanteil fest,\nder von der Gemeinde (Anteil der öffentlichen Interessenz) und von der\nGesamtheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (Anteil der\nprivaten Interessenz) zu tragen ist. Dabei gelten in der Regel folgende\nRichtwerte:\nGemeindeanteil Privatanteil\nGroberschliessung 70 - 40% 30 - 60%\nFeinerschliessung 30 - 0% 70 - 100%\n\nArt. 58 Abs. 4 KRG hält fest, dass zur Feinerschliessung auch “öffentlich\nzugängliche Quartierstrassen“ gehören.\n\n"}