Gemäss der Steuerklärung für das Jahr 2005 verfügt … nicht über die Mittel, um eine Gesamtsteuerschuld von Fr. 19'597.55 zu begleichen. Um über sein Steuererlassgesuch entscheiden zu können, hätte somit die beschwerdebeklagte Gemeinde die finanzielle Situation im Detail, allenfalls mit der Einforderung von geeigneten Unterlagen und Belegen, abklären müssen. Nachdem sie dies unterlassen hat, ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des Gemeindevorstandes vom 28. März 2007 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.