Bei der Beurteilung des Erlassgesuches ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Gesuchstellung zu berücksichtigen (ASA 52, S. 521). Insbesondere ist auch massgeblich, ob der Steuerschuldner über Vermögen verfügt und dieses die Bezahlung der Steuerschulden zulässt, ohne dass es vollständig aufgebraucht würde. In diesem Falle ist der Pflichtige gehalten, auch auf das Vermögen zurückzugreifen (VGU A 99 20). b) Der Nachweis einer Notlage obliegt, den allgemeinen Regeln über die Beweislast folgend, dem Steuerpflichtigen.