Der Steuererlass kommt nur in Frage, wenn eine langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers durch ausnahmsweisen Verzicht auf die geschuldeten Steuerbeträge möglich ist. Er muss somit direkt dem Steuerzahler zugute kommen und soll nicht dazu dienen, andere Schulden zu begleichen (vgl. dazu PVG 1989 Nr. 63). Bei der Beurteilung des Erlassgesuches ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Gesuchstellung zu berücksichtigen (ASA 52, S. 521).