Als grosse Härte gilt es, wenn die Bezahlung des geschuldeten Betrages für den Steuerpflichtigen ein Opfer darstellt, das in einem Missverhältnis zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit steht und ihm daher nicht zugemutet werden kann. Die Bezahlung der Schulden muss den Gesuchsteller in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährden. Der Steuererlass kommt nur in Frage, wenn eine langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers durch ausnahmsweisen Verzicht auf die geschuldeten Steuerbeträge möglich ist.