Die Rechnung setze sich aus mehreren offenen Posten zusammen, darunter Rechnungen für eine Strassensanierung und die Grundstückgewinnsteuer. Der Buchhalter der politischen Gemeinde sei im Weiteren nicht befugt, über den Verzicht auf Verzugszinsen zu befinden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: