3. Der Gemeindevorstand von … beantragte in seiner Vernehmlassung sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. … habe mit dem Verkauf von Grundstück und Liegenschaft einen Gewinn von Fr. 332'800.00 erzielt. Dieser Gewinn reiche aus, um die Steuerschulden zu bezahlen. Zudem besitze er Vermögenswerte, wie beispielsweise eine unbelastete Liegenschaft in Ibiza. Eine Notlage sei somit nicht ersichtlich. Die Rechnung setze sich aus mehreren offenen Posten zusammen, darunter Rechnungen für eine Strassensanierung und die Grundstückgewinnsteuer.