2. Dagegen erhob … am 30. April 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Steuererlass zu bewilligen. Er lebe von der AHV und würde durch die Bezahlung der Steuerschuld in eine finanzielle Notlage geraten. Der gesamte Ausstand beinhalte nicht nur Steuerschulden, sondern auch Rechnungen für eine Strassensanierung. Zudem sei ihm versprochen worden, dass keine Verzugszinsen erhoben würden.