{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-09-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-25_2007-09-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767dc4a4fa697fa84ca2362e7ee8a7c8632d0d7f9bbc268e8f3947b5d915638d58edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767dc4a4fa697fa84ca2362e7ee8a7c8632d0d7f9bbc268e8f3947b5d915638d58edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_25", "Checksum": "ec16c1579b4b24389720a2dedd76b757"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 18.09.2007 A 2007 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 18.09.2007 A 2007 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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März 2007 lehnte der Gemeindevorstand das Gesuch ab.\n\n2. Dagegen erhob … am 30. April 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht\nGraubünden mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei\naufzuheben und der Steuererlass zu bewilligen. Er lebe von der AHV und\nwürde durch die Bezahlung der Steuerschuld in eine finanzielle Notlage\ngeraten. Der gesamte Ausstand beinhalte nicht nur Steuerschulden, sondern\nauch Rechnungen für eine Strassensanierung. Zudem sei ihm versprochen\nworden, dass keine Verzugszinsen erhoben würden.\n\n3. Der Gemeindevorstand von … beantragte in seiner Vernehmlassung\nsinngemäss die Abweisung der Beschwerde. … habe mit dem Verkauf von\nGrundstück und Liegenschaft einen Gewinn von Fr. 332'800.00 erzielt. Dieser\nGewinn reiche aus, um die Steuerschulden zu bezahlen. Zudem besitze er\nVermögenswerte, wie beispielsweise eine unbelastete Liegenschaft in Ibiza.\nEine Notlage sei somit nicht ersichtlich. Die Rechnung setze sich aus\nmehreren offenen Posten zusammen, darunter Rechnungen für eine\nStrassensanierung und die Grundstückgewinnsteuer. Der Buchhalter der\npolitischen Gemeinde sei im Weiteren nicht befugt, über den Verzicht auf\nVerzugszinsen zu befinden.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Art. 40 des kommunalen Steuergesetzes verweist in Bezug auf die Regelung\ndes Steuererlasses auf das kantonale Recht. Gemäss Art. 156 Abs. 1 des\nSteuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG) können Steuern ganz oder\nteilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder\nwenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn\neine grosse Härte bedeuten würde. Da es sich bei den Begriffen „Not“ und\n„grosse Härte“ um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, kommt den\nErlassorganen im Rahmen einer rechtsgleichen Behandlung ein erheblicher\nBeurteilungsspielraum zu (ASA 52, S. 520). Eine Notlage wird dann\nanerkannt, wenn die Lebenskosten durch die öffentliche Hand gedeckt\nwerden. Als grosse Härte gilt es, wenn die Bezahlung des geschuldeten\nBetrages für den Steuerpflichtigen ein Opfer darstellt, das in einem\nMissverhältnis zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit steht und ihm daher\nnicht zugemutet werden kann. Die Bezahlung der Schulden muss den\nGesuchsteller in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährden. Der Steuererlass\nkommt nur in Frage, wenn eine langfristige und dauernde Sanierung der\nwirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers durch ausnahmsweisen Verzicht auf\ndie geschuldeten Steuerbeträge möglich ist. Er muss somit direkt dem\nSteuerzahler zugute kommen und soll nicht dazu dienen, andere Schulden zu\nbegleichen (vgl. dazu PVG 1989 Nr. 63). Bei der Beurteilung des\nErlassgesuches ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers\nim Zeitpunkt der Gesuchstellung zu berücksichtigen (ASA 52, S. 521).\nInsbesondere ist auch massgeblich, ob der Steuerschuldner über Vermögen\nverfügt und dieses die Bezahlung der Steuerschulden zulässt, ohne dass es\nvollständig aufgebraucht würde. In diesem Falle ist der Pflichtige gehalten,\nauch auf das Vermögen zurückzugreifen (VGU A 99 20).\nb) Der Nachweis einer Notlage obliegt, den allgemeinen Regeln über die\nBeweislast folgend, dem Steuerpflichtigen. Die Verwaltung hat lediglich –\ngestützt auf die Unterlagen, welche der Steuerpflichtige in Erfüllung seiner\nMitwirkungspflicht beibringt – zu entscheiden, ob der Beweis geglückt ist.\n(VGU 05 26).\n\n2. a) In casu liegt die Steuererklärung des Beschwerdeführers für das Jahr 2005\nbei den Akten. Aus dieser schloss der Gemeindevorstand, dass er über\nVermögen in Form von Liegenschaften, unter anderem in Ibiza, verfüge.\nZudem schloss der Gemeindevorstand aus der\nGrundstückgewinnsteuerveranlagungen, dass er durch den Verkauf von\nLiegenschaften in den Jahren 2005 und 2006 Fr. 332'800.00 Gewinn erzielt\nhabe.\n\n"}