Daraus resultierte ein Grundstückgewinn von Fr. 397'750.--, wovon 2/3 auf … und 1/3 auf … entfielen. Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 15. Februar 2007 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache, mit welcher sie verlangten, es müssten für die Gewinnberechung 78 % der Gesamtanlagekosten von Fr. 775'000.-- bzw. Fr. 604'500.- berücksichtigt werden. Die Steuerverwaltung wies die Einsprachen mit Entscheiden vom 20. März 2007 ab, da einzig die Wertquoten für die Zerlegung der Anlagekosten bei einer Teilveräusserung massgebend seien.