{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-06-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-24_2007-06-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e65ef50b664d34401df33ec62768fa90e037b138a53020a7b93a726feaa80680edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e65ef50b664d34401df33ec62768fa90e037b138a53020a7b93a726feaa80680edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_24", "Checksum": "bb27fc67797f422c90aedf3bd5f31f6e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 19.06.2007 A 2007 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 19.06.2007 A 2007 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer | Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:29:27", "Checksum": "5ce7714efb1c8f1af85037e3101a5f06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 19.06.2007 A 2007 24\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer | Beschwerde\n\n1. a) Gemäss Art. 46 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes (StG) ist der\nVeräusserungsgewinn der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten\n(Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt. Bei einer Teilveräusserung ist\nfür die Ermittlung des Anlagewertes der Gesamterwerbspreis nach objektiven\nGrundsätzen auf das veräusserte bzw. zurückbehaltene Grundstück zu\nverlegen. Dabei ist der Verkehrswert des veräusserten und des\nzurückbehaltenen Grundstückteiles gesondert zu schätzen und der\nErwerbspreis nach dem so ermittelten Wert aufzuteilen\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher\nSteuergesetz, 2. A., Zürich 2006, N. 5 zu § 224). Wird an einem Grundstück\nim Verlauf der Besitzesdauer als Stockwerkeinheiten ausgestaltetes\nMiteigentum begründet und veräussert, so liegen Teilveräusserungen vor (RB\n1978 Nr. 78). Bei der Veräusserung von Stockwerkeinheiten sind nach einem\nälteren Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichtes die Wertquoten i.S. von\nArt. 712e ZGB für die Zerlegung des Erwerbspreises und der\nunausscheidbaren Aufwendungen massgebend (RB 1973 Nr. 43). An der\nRichtigkeit dieses Entscheides hat die Lehre zu Recht Zweifel angebracht: Die\nWertquoten werden von den Stockwerkeigentümern frei nach grundsätzlich\nbeliebigen Kriterien festgelegt, die objektiver (Fläche, Rauminhalt etc.) oder\nsubjektiver Natur (Aussicht, Zugang, Immissionen etc.) sein können (BG 116\nII 55; vgl. auch BGE 127 III 142). Gerade subjektive Kriterien eignen sich aber\nnicht für die Wertzerlegung bei der Grundstückgewinnsteuer. Die Wertquoten\nkönnen in der Praxis richtigerweise nur dann für die Zerlegung des\nErwerbspreises und der unausscheidbaren Aufwendungen massgebend sein,\nwenn keine besseren Kriterien für solche Zerlegungen bekannt sind\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 7 zu § 224). Selbst wenn davon\nausgegangen wird, dass bei Stockwerkeigentum die Wertquoten in der Regel\ndie objektiven Wertverhältnisse wiedergeben, ist jedenfalls dann davon\nabzuweichen, wenn im konkret zu beurteilenden Fall ausreichende\nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass die Wertquoten zu einem mit den\ntatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmenden\nErgebnis führen würden.\n\nb) Vorliegend ist dies der Fall. Wie die Vorinstanz an sich zu Recht anführt, ist\ndas Verhältnis der Wertquoten der beiden Stockwerkeinheiten proportional\nzum Verhältnis der Bruttogeschossflächen der beiden Einheiten festgelegt\nworden. Gerade dies zeigt aber, dass durch die Wertquoten die Anlagekosten\nvon veräusserter und zurückbehaltener Stockwerkeinheit nicht in einer den\ntatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Weise objektiv wiedergegeben\nwerden. Es liegt auf der Hand und entspricht auch der allgemeinen\nLebenserfahrung, dass der Verkehrswert pro Quadratmeter\nBruttogeschossfläche bei einer luxuriösen Dachwohnung in der Altstadt um\neiniges höher liegt als bei einem schlecht vermietbaren oder schwer\nverkäuflichen Gewerbelokal im Erdgeschoss desselben Hauses. Dem hat die\nVorinstanz durch ihr unflexibles und schematisches Abstellen auf die\nWertquoten in keiner Weise Rechnung getragen. Sie wird deshalb in Sinne\nvon E.1.a vorzugehen haben, d.h. allfällig vorhandene Schätzungen\nbeiziehen oder veranlassen müssen, um die Anlagewerte der veräusserten\nund der zurückbehaltenen Stockwerkeinheit zu ermitteln. In diesem Sinne\nsind die Beschwerden gutzuheissen und ist die Sache zu neuer Veranlagung\nan die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Kantons\nGraubünden (Steuerverwaltung), welche die Beschwerdeführer überdies\nangemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, die angefochtenen\nEinspracheentscheide aufgehoben und die Sache wird zu neuer Veranlagung\nim Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.--\n\nzusammen Fr. 3’140.--\n\ngehen zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwaltung) und sind innert\n30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des\nKantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.\n3. Der Kanton Graubünden (Steuerverwaltung) entschädigt … und …\naussergerichtlich mit insgesamt Fr. 1'500.-- (inkl. MWST).\n"}