{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-06-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-24_2007-06-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e65ef50b664d34401df33ec62768fa90e037b138a53020a7b93a726feaa80680edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e65ef50b664d34401df33ec62768fa90e037b138a53020a7b93a726feaa80680edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_24", "Checksum": "bb27fc67797f422c90aedf3bd5f31f6e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 19.06.2007 A 2007 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 19.06.2007 A 2007 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer | Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:29:27", "Checksum": "5ce7714efb1c8f1af85037e3101a5f06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 19.06.2007 A 2007 24\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer | Beschwerde\n\nA 07 23 und 24\n\n3. Kammer\n\nURTEIL\nvom 19. Juni 2007\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Grundstückgewinnsteuer\n\n1. Am 20. September 2001 verkaufte … seinen Nachkommen … und … 367/1000\nMiteigentumsanteile am Grundstück Nr. 3021 in …, bestehend aus einer\nDachwohnung im 4. OG und Galeriegeschoss sowie an der Galerie Studio 10\nim EG und UG. Der Kaufpreis wurde auf Fr. 775'000.-- festgesetzt. Am 17.\nAugust 2004 wurde am Gesamtgebäude Stockwerkeigentum gebildet und\naus dem Miteigentumsanteil die StWE 55'436 (4 1/2 - Zimmerwohnung im DG\nmit Galerie) mit einer Wertquote von 287/ sowie die StWE 55'428\n1000\n\n(Galerie/Studio im EG/ UG mit der separaten Garderobe im EG und WC im 1.\nOG) mit einer Wertquote von 148/1000 gebildet. Am 8. Dezember 2006\nverkauften … die StWE 55'436 an … In der\nGrundstückgewinnsteuerveranlagung ging die Steuerverwaltung von einer\nTeilveräusserung aus und rechnete die Anlagekosten für die veräusserte\nWohnung entsprechend den Stockwerkeigentumsquoten an. Daraus\nresultierte ein Grundstückgewinn von Fr. 397'750.--, wovon 2/3 auf … und 1/3\nauf … entfielen. Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 15. Februar 2007\nerhoben die Steuerpflichtigen Einsprache, mit welcher sie verlangten, es\nmüssten für die Gewinnberechung 78 % der Gesamtanlagekosten von Fr.\n775'000.-- bzw. Fr. 604'500.- berücksichtigt werden. Die Steuerverwaltung\nwies die Einsprachen mit Entscheiden vom 20. März 2007 ab, da einzig die\nWertquoten für die Zerlegung der Anlagekosten bei einer Teilveräusserung\nmassgebend seien.\n\n2. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 20. April 2007 separat\nBeschwerde (A 07 23 … und A 07 24 …) an das Verwaltungsgericht mit dem\nAntrag, die angefochtenen Einspracheentscheide aufzuheben und die\nAnlagekosten entsprechend ihrem Einspracheantrag festzusetzen. Sie\nmachen geltend, sie hätten die Dachwohnung mit Galerie und die Galerie im\nErd- und Kellergeschoss zusammen, d.h. ohne Wertunterteilung, am 19.\nSeptember 2001 zum Gesamtpreis von Fr. 780'000.-- erworben. Am 17.\nAugust 2004 sei aus dem Miteigentumsanteil 367/1000 die StWE 55'436\n(Dachwohnung, Wertquote 287/000) und die StWE 55'428 (Galerie im\nErdgeschoss/Keller, Wertquote 148/000) gebildet worden. Diese Aufteilung\nsei vom Grundbuchamt wegen der bisherigen Aufteilung der Unterhalts- und\nReparaturkosten verlangt worden. Eine Auswirkung auf den Steuerwert der\nDachwohnung ergebe sich daraus nicht. Bei Teilveräusserungen sei der\nGesamterwerbspreis nach objektiven Kriterien auf das veräusserte bzw.\nzurückbehaltene Grundstück aufzuteilen. Die Werthaltigkeit sei bei beiden\nObjekten einzeln zu eruieren. Die Dachwohnung sei ohne Probleme in\nkürzester Zeit für Fr. 950'000.-- verkauft worden. Hingegen habe bis heute die\nGalerie im Erd- und Kellergeschoss nicht einmal für Fr. 200'000.-- veräussert\nwerden können.\n\n3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der\nBeschwerden und hielt dabei an ihrer Auffassung fest, dass für die Aufteilung\nder Anlagekosten auf die Wertquoten abzustellen sei.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}