2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwaltung), welche die Beschwerdeführer überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, die angefochtenen Einspracheentscheide aufgehoben und die Sache wird zu neuer Veranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.--