Sie machen geltend, sie hätten die Dachwohnung mit Galerie und die Galerie im Erd- und Kellergeschoss zusammen, d.h. ohne Wertunterteilung, am 19. September 2001 zum Gesamtpreis von Fr. 780'000.-- erworben. Am 17. August 2004 sei aus dem Miteigentumsanteil 367/1000 die StWE 55'436 (Dachwohnung, Wertquote 287/000) und die StWE 55'428 (Galerie im Erdgeschoss/Keller, Wertquote 148/000) gebildet worden. Diese Aufteilung sei vom Grundbuchamt wegen der bisherigen Aufteilung der Unterhalts- und Reparaturkosten verlangt worden. Eine Auswirkung auf den Steuerwert der Dachwohnung ergebe sich daraus nicht.