2. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 20. April 2007 separat Beschwerde (A 07 23 … und A 07 24 …) an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtenen Einspracheentscheide aufzuheben und die Anlagekosten entsprechend ihrem Einspracheantrag festzusetzen. Sie machen geltend, sie hätten die Dachwohnung mit Galerie und die Galerie im Erd- und Kellergeschoss zusammen, d.h. ohne Wertunterteilung, am 19. September 2001 zum Gesamtpreis von Fr. 780'000.-- erworben.