Damit ist auch nicht ersichtlich, worin eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer bestehen könnte. Ganz abgesehen davon würde einer Gleichbehandlung im Unrecht vorliegend auch das überwiegende öffentliche Interesse an der Besteuerung der Beschwerdeführer nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entgegenstehen. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen.