Das Verwaltungsgericht hat keinen Grund an diesen Angaben der Vorinstanz auch nur im Mindesten zu zweifeln. Es ist deshalb entbehrlich, zu dieser Frage noch einen separaten Amtsbericht von der Steuerverwaltung zu verlangen, in welchem die Vorinstanz nichts anderes ausführen würde als in den Rechtsschriften und von dem daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Damit ist auch nicht ersichtlich, worin eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer bestehen könnte.