Es ist deshalb auch nicht weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführer andere Dispositionen getroffen hätten, wenn ihnen die Praxis bekannt gewesen wäre. Abgesehen davon würde die bei Gutheissung des Antrages bewirkte Verschiebung des Gewinnes in eine Bemessungslücke in krasser Weise dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zuwiderlaufen, weshalb schon aus diesem Grund die neue Praxis anwendbar ist.