Sie wird auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verfolgt, dem der Gutachter als vollamtliches Mitglied angehört (vgl. den schon erwähnten RB 1979 Nr. 34). Da auch vorliegend keine individuellkonkrete Vertrauenssituation zwischen der Steuerverwaltung und den Beschwerdeführern bestand, geht die Berufung auf den Vertrauensschutz von vorneherein fehl. Es ist deshalb auch nicht weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführer andere Dispositionen getroffen hätten, wenn ihnen die Praxis bekannt gewesen wäre.