3. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht auch vorliegend kein Anlass. Sie ist langjährig und wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung als richtig beurteilt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2.A., 2006, VB zu §§ 119-131 N 95 ff.). Sie wird auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verfolgt, dem der Gutachter als vollamtliches Mitglied angehört (vgl. den schon erwähnten RB 1979 Nr. 34).