Die neue Praxis wurde danach auf alle offenen Fälle, also auch auf den vorliegenden angewendet. Nachdem das Verwaltungsgericht mit Urteil VGU A 05 48 vom 25. April 2006 die Praxisänderung als rechtmässig beurteilt hatte, wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 20. März 2007 die Einsprachen von … ab. 2. Dagegen erhoben … am 19. April 2007 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtenen Einspracheentscheide betreffend sowohl die Kantons- als auch die direkte Bundessteuer 2001 aufzuheben und die Aufrechnung von Fr. 300'074.-- beim steuerbaren Einkommen unter dem Titel BG … zu streichen.