Die betreffenden Veranlagungsverfügungen wurden den Gesellschaftern am 20. September 2001 bzw. 5. März 2002 zugestellt und sind in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund eines Rekurses vom 11. April 2002 in einem anderen Veranlagungsverfahren überprüfte die Steuerverwaltung die erwähnte Praxis und änderte diese per 29. Mai 2002 dahingehend, dass bei so genannten Wohnungskäufen ab Plan das Datum der Bezugsbereitschaft als Realisationszeitpunkt massgebend sei. Die neue Praxis wurde danach auf alle offenen Fälle, also auch auf den vorliegenden angewendet.