{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-09-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-22_2007-09-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097677ff75bf00cdbce4351895948dec199d0eb4198b0bd593a9b01836da4cc5de8dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097677ff75bf00cdbce4351895948dec199d0eb4198b0bd593a9b01836da4cc5de8dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_22", "Checksum": "b51b8de29c164c493adc21b2bbad6cf8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 18.09.2007 A 2007 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 18.09.2007 A 2007 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Kammer 18.09.2007 A 2007 22\nRegeste:\nKantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer\n\n\"Sowenig das Vertrauen in den Fortbestand der Gesetze eine Schranke für\nGesetzesänderungen bildet, sowenig ist den rechtsanwendenden Behörden\neine Änderung ihrer Praxis versagt, wenn ernsthafte sachliche Gründe dafür\nsprechen (RB 1979 Nr. 34 m.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).\nEine auf sachlichen Gründen beruhende Praxisänderung ist deshalb stets\nzulässig (BGr, 3.4.1981, ASA 52, 580, BGE 104 Ia 1 = Pr 67 Nr. 94, BGE 103\nIb 201 = ASA 47, 203 = StR 33, 392, BGr, 5.6.1957, ASA 27, 362). Allerdings\nmüssen Praxisänderungen allgemein und konsequent und nicht nur\neinzelfallbezogen durchgeführt werden (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar\nzum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 132 N 68). Der Steuerpflichtige\nkann sich angesichts einer ihn treffenden Praxisänderung deshalb nicht\ndarauf berufen, dass er seine Dispositionen im Vertrauen auf den Fortbestand\nder alten Praxis getroffen habe (RB 1979 Nr. 34). Der Grundsatz von Treu\nund Glauben hat somit bei einer Praxisänderung, die sich auf sachliche\nGründe stützen kann, zurückzutreten: dem Legalitätsprinzip ist in diesem\nZusammenhang der Vorrang einzuräumen (BGr. 5.3.1958, ASA 27, 526;\nRichner/Frei/ Kaufmann, a.a.O., § 132 N 69). Einer Praxisänderung kann nur\nunter bestimmten Umständen das Gebot der Rechtssicherheit im Weg stehen.\nDabei sind unter dem Gesichtspunkt von Art. 9 BV die Anforderungen an die\nZulässigkeit einer Praxisänderung umso höher, je länger die Praxis gedauert\nhat (BGr, 16.5.1973, ASA 42, 635). Auch verdient das Vertrauen in die\nAuslegung von Verfahrensvorschriften einen besonderen Schutz, so etwa bei\nFristbestimmungen oder Formvorschriften (BGE 103 Ib 201 f. = ASA 47, 903\n= StR 33, 392). Grundsätzlich sind im Steuerrecht Praxisänderungen auf alle\nAbgabenerhebungen anwendbar, die im Zeitpunkt der Änderung noch nicht\nin Rechtskraft erwachsen sind, wie auch umgekehrt der Grundsatz gilt, dass\nspätere Praxisänderungen keinen Revisionsgrund für bereits in Rechtskraft\nerwachsene Verfügungen bilden (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., § 132 N 70\nm.H.).\" (E. 3a).\n\nAuf den damaligen Fall bezogen, führte das Gericht aus:\n\"Vorliegend macht der Rekurrent keine stichhaltigen Gründe geltend, die\ngegen eine Anwendung der Praxisänderung auf seinen Fall sprechen.\nZwischen dem Rekurrenten und der Verwaltung bestand keine individuellkonkrete Vertrauenssituation. Von Rückwirkung kann keine Rede sein, da\neine Praxis grundsätzlich jederzeit geändert werden kann und der Anlass\nvorliegend auch nicht die Veranlagung des Rekurrenten, sondern der\nerwähnte Rekurs A 02 26 war. Ein Methodendualismus wird dadurch auch\nnicht geschaffen, da sich die Praxisänderung sowohl auf den\nRealisationszeitpunkt von Kapitalgewinnen natürlicher als auch juristischer\nPersonen bezieht. Sie widerspricht der bisherigen Rechtsprechung nicht, da\nes eine solche für die zur Diskussion stehende Konstellation bisher noch gar\nnicht gab.\" (E. 3b).\n\n3. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht auch vorliegend kein\nAnlass. Sie ist langjährig und wird von der herrschenden Lehre und\nRechtsprechung als richtig beurteilt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nKommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2.A., 2006, VB zu §§\n119-131 N 95 ff.). Sie wird auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich\nverfolgt, dem der Gutachter als vollamtliches Mitglied angehört (vgl. den\nschon erwähnten RB 1979 Nr. 34). Da auch vorliegend keine individuellkonkrete Vertrauenssituation zwischen der Steuerverwaltung und den\nBeschwerdeführern bestand, geht die Berufung auf den Vertrauensschutz von\nvorneherein fehl. Es ist deshalb auch nicht weiter zu prüfen, ob die\nBeschwerdeführer andere Dispositionen getroffen hätten, wenn ihnen die\nPraxis bekannt gewesen wäre. Abgesehen davon würde die bei Gutheissung\ndes Antrages bewirkte Verschiebung des Gewinnes in eine Bemessungslücke\nin krasser Weise dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit zuwiderlaufen, weshalb schon aus diesem Grund die neue\nPraxis anwendbar ist.\n\n4. a) Die Beschwerdeführer machen schliesslich einen Anspruch auf\nGleichbehandlung im Unrecht geltend. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit\nder Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel\nvor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende\nEntscheidung getroffen hat, gibt das einem Bürger, der sich in der gleichen\nLage befindet, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls von der Norm\nabweichend behandelt zu werden (BGE 126 V 390ff; 124 IV 44; 122 II 446;\n114 Ib 238, 240). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die abweichende\nBehandlung lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen\nvergleichbaren Fällen erfolgt ist. Besteht hingegen eine eigentliche\ngesetzwidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so kann\nder Bürger verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten\nzuteil wurde, auch ihm gewährt werde (BGE 127 I 2f; 123 II 248ff; 115 Ia 81ff).\nDem in Ausnahmefällen aus dem Gleichheitsgebot abgeleiteten Anspruch auf\ngesetzwidrige Begünstigung können gewichtige öffentliche Interessen oder\ndas berechtigte Interesse eines privaten Dritten an gesetzmässiger\nRechtsanwendung entgegenstehen. In einem solchen Interessenkonflikt sind\ndie einander widersprechenden Rechte und Interessen im Einzelfall\ngegeneinander abzuwägen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines\nVerwaltungsrechtes, 5. A., 2006, N. 518ff; PVG 1993 Nr. 27).\n\n"}