{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-09-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-22_2007-09-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097677ff75bf00cdbce4351895948dec199d0eb4198b0bd593a9b01836da4cc5de8dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097677ff75bf00cdbce4351895948dec199d0eb4198b0bd593a9b01836da4cc5de8dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_22", "Checksum": "b51b8de29c164c493adc21b2bbad6cf8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 18.09.2007 A 2007 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 18.09.2007 A 2007 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Die Baugesellschaft … in …, an der 13 Gesellschafter beteiligt sind, hat in den\nJahren 2000 und 2001 verschiedene Wohnungen erstellt und verkauft.\nSämtliche Kaufverträge wurden bereits im Jahre 2000 öffentlich beurkundet.\nDie Fertigstellung bzw. der Bezug der Häuser A, B und D erfolgte dagegen\nerst in den Monaten September und Oktober 2001. Einzig das Haus C war\nbereits im Dezember 2000 bezugsbereit. Der entsprechende Gewinn wurde\nvon der Kantonalen Steuerverwaltung denn auch dem Jahre 2000 zugeordnet\nund fiel damit in die Bemessungslücke. Die Steuerverwaltung veranlagte drei\nGesellschafter der genannten Baugesellschaft gestützt auf die damalige\nPraxis. Danach galten die aus dem Verkauf der Wohnungen erzielten\nGewinne mit Abschluss des öffentlich beurkundeten Kaufvertrages und damit\nim Jahre 2000 als realisiert. Die betreffenden Veranlagungsverfügungen\nwurden den Gesellschaftern am 20. September 2001 bzw. 5. März 2002\nzugestellt und sind in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund eines Rekurses vom\n11. April 2002 in einem anderen Veranlagungsverfahren überprüfte die\nSteuerverwaltung die erwähnte Praxis und änderte diese per 29. Mai 2002\ndahingehend, dass bei so genannten Wohnungskäufen ab Plan das Datum\nder Bezugsbereitschaft als Realisationszeitpunkt massgebend sei. Die neue\nPraxis wurde danach auf alle offenen Fälle, also auch auf den vorliegenden\nangewendet. Nachdem das Verwaltungsgericht mit Urteil VGU A 05 48 vom\n25. April 2006 die Praxisänderung als rechtmässig beurteilt hatte, wies die\nSteuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 20. März 2007 die\nEinsprachen von … ab.\n2. Dagegen erhoben … am 19. April 2007 Beschwerde mit dem Antrag, die\nangefochtenen Einspracheentscheide betreffend sowohl die Kantons- als\nauch die direkte Bundessteuer 2001 aufzuheben und die Aufrechnung von Fr.\n300'074.-- beim steuerbaren Einkommen unter dem Titel BG … zu streichen.\nSie machen geltend, die Vorinstanz habe gegen Treu und Glauben\nverstossen, was den Beschwerdeführern den Anspruch darauf gebe, nach der\nfrüheren Praxis veranlagt zu werden. Sie hätten Anspruch auf\nGleichbehandlung im Unrecht und damit auf Veranlagung nach alter Praxis.\nDie Praxisänderung als solche stellen sie nicht in Frage. In der Folge reichten\nsie am 15. Mai noch ein Rechtsgutachten ein.\n\n3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der\nBeschwerden unter Berufung auf die herrschende Lehre und Praxis. Die\nEidgenössische Steuerverwaltung schloss sich dem Antrag an.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Die Beschwerdeführer beanstanden die neue Praxis der Steuerverwaltung\nhinsichtlich des Realisationszeitpunktes nicht. Auch der von ihnen beauftragte\nGutachter ist der Auffassung, dass die Praxisänderung auf ernsthaften\nsachlichen Gründen, namentlich auf besserer Rechtserkenntnis, beruhe\n(Gutachten, S. 34). Die Beschwerdeführer sind jedoch der Auffassung, die\nAnwendung der Praxisänderung auf ihren Fall verstosse gegen den\nVertrauensschutz und gebe ihnen einen Anspruch auf Gleichbehandlung im\nUnrecht.\n\n2. Wie erwähnt, hat das Verwaltungsgericht die neue Praxis der\nSteuerverwaltung mit Urteil VGU A 05 48 vom 25. April 2006 als rechtmässig\nerkannt. Darauf kann verwiesen werden, weshalb sich weitere Ausführungen\nzum Realisationszeitpunkt bei Wohnungsverkäufen ab Plan erübrigen.\nHinsichtlich des Vertrauensschutzes für die Anwendbarkeit einer\nPraxisänderung hat das Gericht Folgendes ausgeführt:\n\n"}