2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG) und Art. 26 lit. a des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei Unselbständigerwerbenden als Berufsunkosten abgezogen werden. Ein Abzug von Fahrspesen kann generell nur dann in Betracht gezogen werden, wenn es sich um eindeutig geschäftsmässig begründete Berufsunkosten handelt, welche mit der Einkommenserzielung des Unselbständigerwerbenden in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. PVG 1990 Nr. 59 E.4b; 1987 Nr. 55 E.3 mit weiteren Hinweisen).