1. Beschwerdegegenstand kann vorliegend nur die Abzugsfähigkeit der Autofahrkosten nach Deutschland sein, da dem Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Berechnung des Eigenmietwertes der Liegenschaft in Deutschland bereits in der Einsprache Rechung getragen wurde und ein über den ursprünglichen Einspracheantrag hinausgehendes Begehren im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.