Der Abzug für auswärtige Verpflegung wurde ebenfalls nicht anerkannt, da täglich 4-mal die Fahrt vom Wohnort … zum Arbeitsort … berücksichtigt worden sei. In der Folge insistierte … darauf, dass die Fahrkosten nach Deutschland steuerlich anzuerkennen seien. Mit Einspracheentscheiden vom 27. März bzw. 4. April 2007 wiesen sowohl die kantonale (bezüglich Kantons- und Bundessteuer) als auch die städtische Steuerverwaltung (bezüglich Gemeindesteuer) die Einsprachen ab.