Die Berechnungskorrektur des Eigenmietwertes der Liegenschaft in Deutschland wurde gewährt. Die Autofahrkosten vom Wohnort … bzw. … nach Deutschland wurden hingegen mit der Begründung abgewiesen, dass sich der Arbeitsort in … und der Wohnsitz in … bzw. (ab 1. Oktober 2005) ebenfalls in … befinde und die Fahrkosten … nach … und retour bis zum Zuzug nach … berücksichtigt seien. Der Abzug für auswärtige Verpflegung wurde ebenfalls nicht anerkannt, da täglich 4-mal die Fahrt vom Wohnort … zum Arbeitsort … berücksichtigt worden sei.